Die FGO zum Download
Friedhofsgebührenordnung (FGO)
für den Friedhof der Ev.-luth. Stiftskirchengemeinde in Wunstorf.
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofs-
rechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 30 der
Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Stiftskirchengemeinde Wunstorf
für den Friedhof in Wunstorf am ___ folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 auf-
geführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebühren-
ordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung
beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklä-
rung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes
haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen
wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklä-
rung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes
haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung
des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der
Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der
Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruch-
nahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwal-Friedhofsgebührenordnung Seite - 2 -
§ 4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren
sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistun-
gen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine
entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, sind für da-
raufhin erstellte schriftliche Mahnungen Kosten in Höhe von 2,50 € zu zahlen, für die Ein-
leitung eines Verwaltungszwangsverfahrens 15,00 €.
(2) Rückständige Gebühren sowie Kosten nach Absatz 1 werden im Verwaltungszwangs-
verfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder
die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
§ 6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
1. Reihengrabstätte:
a) für Personen über 5 Jahre – für 25 Jahre - : 1.165,00 Euro
b) für Kinder bis zu 5 Jahren - für 25 Jahre - : 350,00 Euro
c) Die Beisetzung von tot- oder fehlgeborenen Kindern auf dem Rasenstreifen in
der Kindergräberanlage ist kostenlos.
2. Wahlgrabstätte und Wahlgrabstätte in gärtnerbetreuter Grabanlage:
a) für 25 Jahre - je Grabstelle- : 1.550,00 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle - : 62,00 Euro
3. Urnenwahlgrabstätte und Urnenwahlgrabstätte in gärtnerbetreuter Graban
lage:
a) für 25 Jahre - je Grabstelle - : 1.290,00 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle - : 51,60 Euro
4. Urneneinzelgrab in gärtnerbetreuter Grabanlage
a) für 25 Jahre - je Grabstelle - : 846,00 Euro
5. Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld
für 25 Jahre – incl. Namenstafel – 1.259,00 Euro
Die Gebühr beinhaltet die Pflege der Grabstätte für die Dauer
des Nutzungsrechtes.
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6. Wahlgrabstätte im Rasenfeld
a) für 25 Jahre - je Grabstelle - 2.365,00 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle - 87,00 Euro
Die Gebühr beinhaltet die Pflege der Grabstelle für die Dauer
des Nutzungsrechtes.
7. Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld
a) für 25 Jahre – je Grabstelle - 1.488,00 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle - 60,00 Euro
Die Gebühr beinhaltet die Pflege der Grabstelle für die Dauer
des Nutzungsrechtes.
8. Baumgrabstätte
a) für 25 Jahre – je Grabstelle - 2.950,00 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle - 117,00 Euro
Die Gebühr beinhaltet die Pflege der Grabstelle für die Dauer
des Nutzungsrechtes.
9. Urnenbaumgrabstätte
a) für 25 Jahre – je Grabstelle - 1.983,00 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle - 75,00 Euro
Die Gebühr beinhaltet die Pflege der Grabstelle für die Dauer
des Nutzungsrechtes.
10. Beisetzung einer Urne in einem Reihengrab, Wahlgrab, Wahlgrab im
Rasenfeld oder Baumgrab
Gebühren entsprechend Nr. 1, 2, 6 oder 8
11. Zusätzliche Beisetzung in einem Wahl- bzw. Urnenwahlgrab
- auch im Rasenfeld -
Für eine zusätzliche Erdbestattung auf einem bereits mit einer Erdbestattung belegten
Tiefengrab wird eine zusätzliche Nutzungsgebühr nicht erhoben. Gleiches gilt für die
zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrab-
stelle – auch im Rasenfeld - gem. § 11 Abs. 5 der Friedhofsordnung. Für die bei einer
solchen Bestattung erforderlich werdende Anpassung der Nutzungszeit an die neue
Ruhezeit werden Gebühren gemäß Ziffer 2 b), 3 b), 6 b), 7 b), 8b) oder 9 b) fällig.
Ebenso Gebühren nach Abschnitt III.
Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes
werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle:
Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle - je Bestattungsfall -: 296,00 Euro
III. Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft und das Abräumen der überflüssigen Erde:
1. für eine Erdbestattung
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 310,00 Euro
b) bei Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr 685,00 Euro
c) bei einer Tiefenbestattung 969,00 Euro
2. für eine Urnenbestattung 238,00 Euro
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IV. Verwaltungsgebühren
1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines Grabmals 27,00 Euro
2. Prüfung der Anzeige bei Veränderung eines Grabmales oder der
Ergänzung von Inschriften. 27,00 Euro
3. Standprüfungsgebühr pro stehendem Grabstein und Jahr 1,70 Euro
4. Genehmigung des Erwerbs eines Steins am Trauerdenkmal 25,00 Euro
V. Gebühren anlässlich des Abräumens von Grabmalen:
Neben der Gebühr zu IV. ist für die spätere Abräumung von Grabmalen und sonstigen
Grabanlagen folgende Gebühr zu zahlen:
a) bei einer Ansichtsfläche von Grabmal oder Grabplatte bis zu einer Größe von 0,2 qm:
61,00 Euro
b) bei einer Ansichtsfläche von Grabmal oder Grabplatte in einer Größe von über 0,2 qm
bis
0,5 qm: 83,00 Euro
c) bei einer Ansichtsfläche von Grabmal oder Grabplatte in einer Größe von über 0,5 qm
bis 1,0 qm: 94,00 Euro
d) bei einer Ansichtsfläche von Grabmal oder Grabplatte in einer Größe von über 1,0 qm:
110,00 Euro
e) bei Grabeinfassungen aus festem Material: 70,00 Euro
Bei der Rückgabe von Gräbern an die Friedhofsverwaltung, für die die Gebühr zu a) bis e)
aus Anlass der Genehmigung dieser Grabmale noch nicht erhoben wurde, sind Grabmale
einschließlich der Fundamente, Grabplatten, Einfassungen und ggf. weitere bauliche Ein-
richtungen (wie z.B. gemauerte Gruften, Zäune) von den Nutzungsberechtigten bzw. de-
ren Rechtsnachfolgern auf ihre Kosten selbst zu entfernen. Das Abräumen von Grabma-
len oder Grabplatten bzw. Grabeinfassungen aus festem Material nimmt ggf. auf Antrag
die Friedhofsverwaltung vor. Es werden hierfür die Gebühren zu a) bis e) berechnet.
§ 7
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwal-
tung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebühren-
ordnung in der Fassung vom 06.07.2015 außer Kraft.