Die FGO zum Download
Friedhofsgebührenordnung (FGO)
für den Friedhof der Ev.-luth. Stiftskirchengemeinde in Wunstorf.
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofs-
rechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 30 der
Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Stiftskirchengemeinde Wunstorf für
den Friedhof in Wunstorf am 7. Juni 2021 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufge-
führte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung
erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
a) wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung
beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
c) wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche
Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
a) wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen
wird,
b) wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche
Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung
des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der
Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der
Grabstätte. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der
Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der
Verwaltungshandlung
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen
verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine
entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, sind für
daraufhin erstellte schriftliche Mahnungen Kosten in Höhe von 2,50 € zu zahlen, für die
Einleitung eines Verwaltungszwangsverfahrens 15,00 €.
(2) Rückständige Gebühren sowie Kosten nach Absatz 1 werden im Verwaltungs-
zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der
Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
§ 6 Gebührentarif
I. Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätten
a) für Personen über 5 Jahre – für 25 Jahre – : 1.165,00 Euro
b) für Kinder bis zu 5 Jahren – für 25 Jahre – : 350,00 Euro
Die Beisetzung von tot- oder fehlgeborenen Kindern auf dem Rasenstreifen in der
Kindergräberanlage ist kostenlos.
2. Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten in gärtnerbetreuter Grabanlage
a) für 25 Jahre – je Grabstelle – : 1.550,00 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle – : 62,00 Euro
3. Urnenwahlgrabstätte und Urnenwahlgrabstätte in gärtnerbetreuter Grabanlage
a) für 25 Jahre – je Grabstelle – : 1.290,00 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle – : 51,60 Euro
4. Urneneinzelgrab in gärtnerbetreuter Grabanlage
a) für 25 Jahre – je Grabstelle – : 846,00 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle – : 33,80 Euro
5. Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld
a) für 25 Jahre – incl. Namenstafel – : 1.259,00 Euro
Die Gebühr beinhaltet die Pflege der Grabstätte für die Dauer des Nutzungsrechtes.
6. Wahlgrabstätte im Rasenfeld
a) für 25 Jahre – je Grabstelle – : 2.365,00 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle – : 87,00 Euro
Die Gebühr beinhaltet die Pflege der Grabstätte für die Dauer des Nutzungsrechtes.
7. Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld
a) für 25 Jahre – je Grabstelle – : 1.488,00 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle – : 60,00 Euro
Die Gebühr beinhaltet die Pflege der Grabstätte für die Dauer des Nutzungsrechtes.
8. Baumgrabstätte
a) für 25 Jahre – je Grabstelle – : 2.950,00 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle – : 117,00 Euro
Die Gebühr beinhaltet die Pflege der Grabstätte für die Dauer des Nutzungsrechtes.
9. Urnenbaumgrabstätte
a) für 25 Jahre – je Grabstelle – : 1.983,00 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle – : 75,00 Euro
Die Gebühr beinhaltet die Pflege der Grabstätte für die Dauer des Nutzungsrechtes.
10. Wahlreihengrabstätte (nur in Abteilung 16)
a) bei Personen über 5 Jahre:
- für 25 Jahre – je Grabstelle – : 1.550,00 Euro.
- für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle – : 62,00 Euro.
b) bei Personen unter 5 Jahre
- für 25 Jahre – je Grabstelle – : 350,00 Euro.
- für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle – : 14,00 Euro.
11. Zusätzliche Beisetzung in einem Wahl- bzw. Urnenwahlgrab – auch im Rasenfeld –
Für eine zusätzliche Erdbestattung auf einem bereits mit einer Erdbestattung belegten
Tiefengrab wird eine zusätzliche Nutzungsgebühr nicht erhoben. Gleiches gilt für die
zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle
– auch im Rasenfeld – gem. § 11 Abs. 5 der Friedhofsordnung. Für die bei einer solchen
Bestattung erforderlich werdende Anpassung der Nutzungszeit an die neue Ruhezeit werden
Gebühren gemäß Ziffer 2 b), 3 b), 6 b), 7 b), 8b) oder 9 b) fällig. Ebenso Gebühren nach
Abschnitt III.
Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes
werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle:
Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle – je Bestattungsfall – : 296,00 Euro
III. Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft und das Abräumen der überflüssigen Erde:
1. für eine Erdbestattung:
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 310,00 Euro
b) bei Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr: 685,00 Euro
c) bei einer Tiefenbestattung: 969,00 Euro
d) Mehraufwand bei Tuchbestattungen bei Verstorbenen
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 140,00 Euro
e) Mehraufwand bei Tuchbestattungen bei Verstorbenen
nach dem vollendeten 5. Lebensjahr: 280,00 Euro
2. für eine Urnenbestattung: 238,00 Euro
3. Die Gebühren gelten auch bei Wiederbeisetzung nach einer Ausbettung.
IV. Gebühren für die Ausbettung
1. Für die Ausbettung eines Sarges: 1.550,00 Euro.
Bei Ausbettung aus größerer Tiefe als 1,80 m wird ein Zuschlag von 50% erhoben.
2. Für die Ausbettungen einer Urne: 250,00 Euro
V. Verwaltungsgebühren
1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines Grabmals: 27,00 Euro
2. Prüfung der Anzeige bei Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von
Inschriften: 27,00 Euro
3. Standprüfungsgebühr pro stehendem Grabstein und Jahr: 1,70 Euro
4. Genehmigung des Erwerbs eines Steins am Trauerdenkmal: 25,00 Euro
5. Rückgabe von Nutzungsrechten an unbelegten oder teilbelegten Grabstätten
nach § 16 – je Grabstelle – : 50,00 Euro.
6. Genehmigung der Teilung bzw. Verkleinerung mehrstelliger Grabstätten nach § 16
je Grabstelle: 50,00 Euro.
7. Bearbeitung eines Antrages auf Aus- oder Umbettung von Leichen, Überresten und von
Aschen je Leiche, Asche oder Überrest: 50,00 Euro
VI. Gebühren anlässlich des Abräumens von Grabmalen
Neben der Gebühr zu V. ist für die spätere Abräumung von Grabmalen und sonstigen
Grabanlagen folgende Gebühr zu zahlen:
a) bei einer Ansichtsfläche von Grabmal oder Grabplatte
bis zu einer Größe von 0,2 qm: 61,00 Euro
b) bei einer Ansichtsfläche von Grabmal oder Grabplatte
in einer Größe von über 0,2 qm bis 0,5 qm: 83,00 Euro
c) bei einer Ansichtsfläche von Grabmal oder Grabplatte
in einer Größe von über 0,5 qm bis 1,0 qm: 94,00 Euro
d) bei einer Ansichtsfläche von Grabmal oder Grabplatte
in einer Größe von über 1,0 qm: 110,00 Euro
e) bei Grabeinfassungen aus festem Material: 70,00 Euro
Bei der Rückgabe von Gräbern an die Friedhofsverwaltung, für die die Gebühr zu a) bis e) aus
Anlass der Genehmigung dieser Grabmale noch nicht erhoben wurde, sind Grabmale
einschließlich der Fundamente, Grabplatten, Einfassungen und ggf. weitere bauliche
Einrichtungen (wie z.B. gemauerte Gruften, Zäune) von den Nutzungsberechtigten bzw.
deren Rechtsnachfolgern auf ihre Kosten selbst zu entfernen. Das Abräumen von Grabmalen
oder Grabplatten bzw. Grabeinfassungen aus festem Material nimmt ggf. auf Antrag die
Friedhofsverwaltung vor. Es werden hierfür die Gebühren zu a) bis e) berechnet.
VII. Grabpflege bei vorzeitiger Rückgabe einer Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist nach § 16 der Friedhofsordnung
Die Kosten für die Grabpflege bei vorzeitiger Rückgabe von Nutzungsrechten an mindestens zum Teil belegten Grabstätten, bei denen die Pflegeverpflichtung beim Nutzungsberechtigten liegt (§ 16 der Friedhofsordnung) betragen je Grabstelle und angefangenem Jahr 50,00 Euro.
Die Gebühr wird für die gesamte verbleibende Zeit festgesetzt und ist im Voraus zu entrichten.
§ 7 Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung
in der Fassung vom 3. September 2019 außer Kraft.