Das Gesicht der Gemeinde: der Kirchenvorstand
Zusammen mit dem Pfarramt gibt der Kirchenvorstand seiner Kirchengemeinde ein Gesicht. Mit viel Leidenschaft und verschiedensten persönlichen Begabungen schafft er die Grundlage für ein lebendiges Gemeindeleben. Als Leitungsgremium trifft er sich einmal im Monate zu einer gemeinsamen Sitzung.
Auf einen Blick: Alle Kandidatinnen und Kandidaten
In dieser Ausgabe dreht sich alles um die Wahlen im März. Warum wählen? Wie wählen? Und vor allem: Wen wählen? Alle Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich in diesem Heft vor. Damit Sie sich schon einmal aussuchen können, wer Ihr Vertrauen verdient und Ihre Stimmen bekommen soll.
Indem Sie wählen gehen, nehmen Sie Einfluss darauf, wer die Kirchengemeinde in der kommenden Amtsperiode leiten wird. Sie sprechen den Ehrenamtlichen Ihrer Wahl Ihr Vertrauen aus und stärken ihnen den Rücken für die Aufgaben, die vor ihnen liegen.
Neu: Briefwahl und Onlinewahl
Zum ersten Mal können Sie als Gemeindemitglied komfortabel digital von zu Hause wählen – ohne einen Antrag auf Briefwahl stellen zu müssen. Im Februar bekommen Sie automatisch die Wahlunterlagen nach Hause geschickt. Damit halten Sie alles in der Hand, um wählen zu können. Sie können online Ihre Stimme abgeben oder kostenlos per Brief wählen.
Oder Sie kommen am 10. März nach dem Gottesdienst ins Wahllokal in Ihr Gemeindehaus, um Ihre Stimme an der Urne abzugeben. Jede Gemeinde hat ein eigenes Wahllokal. Die Angaben zum Wahllokal finden Sie auf Ihren Wahlunterlagen. Für die Stifts-Kirchengemeinde öffnet das Wahllokal z.B. im Gemeindehaus Stiftsstr. 5b am Sonntag, den 10. März, direkt nach dem Gottesdienst von 11:00 bis 12:30.
Seien Sie dabei! Machen Sie mit! Gehen Sie wählen! Denn diesmal ist die Wahl für Sie besonders leicht, komfortabel und zeitsparend.
Kurz erklärt: Wie läuft die Wahl?
Warum wähle ich?
Leitung geschieht durch Ehrenamtliche und Hauptberufliche. Es ist ein besonderes Kennzeichen der evangelischen Kirche, dass die Leitung der Gemeinde von Ehrenamtlichen und Hauptberuflichen gemeinsam wahrgenommen wird. Kirchenvorstand und Pastorenschaft wirken gemeinsam.
Das kirchliche Leitungsgremium trägt die Verantwortung für die Gemeinde, leitet und prägt sie. Es ist Impulsgeber und trifft Entscheidungen für die Gemeindearbeit. Menschen zum Glauben einzuladen und in die Gesellschaft hineinzuwirken – mit Neugier, Diskussionsbereitschaft, Offenheit für andere Menschen und Gottes Wirken. Darauf liegt der Fokus der Gemeindearbeit.
Wie wähle ich?
Egal ob Sie online wählen: von zu Hause am Computer. Oder per Brief oder vielleicht auch per persönlicher Stimmabgabe im Wahllokal Ihrer Gemeinde am Wahlsonntag: Alle Unterlagen für die Wahlmöglichkeiten erhalten Sie Mitte Februar per Post nach Hause zugestellt. In der Wahlbenachrichtigung erfahren Sie auch, welche Wahlmöglichkeiten Ihre Gemeinde anbietet.
Wen wähle ich?
Sie wählen einzelne Personen. Die Wahlen für das kirchliche Leitungsgremium sind Personenwahlen. Sie geben Ihre Stimmen einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten, die auf dem Stimmzettel Ihrer Gemeinde verzeichnet sind. Den Stimmzettel erhalten Sie je nach Gemeinde am Wahltag im Wahllokal oder mit den Wahlunterlagen zugeschickt.
Wie viele Stimmen Sie haben, hängt davon ab, wie viele Personen zu wählen sind. Das ist auf dem Stimmzettel vermerkt. Es sind z.B. drei Stimmen, wenn drei oder vier Kirchenvorsteher zu wählen sind. Bei sechs Kandidaten sind es fünf Stimmen, bei sieben oder acht Kirchenvorstehern schon sechs Stimmen oder sogar acht Stimmen, wenn wie in der Stiftskirchengemeinde zehn Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl stehen.
Bis zur Wahl: Was passiert wann?
• Bis 10. Februar:
Versand der Wahlunterlagen für Brief- und Onlinewahl bzw. Urnenwahl direkt an die Gemeindemitglieder.
• Ab Versand der Wahlunterlagen:
Beginn der Online-Wahl.
• 3. März:
Ende der Online-Wahl.
• 10. März:
Wahlsonntag zum Kirchenvorstand. Die Auszählung in den Gemeinden ist öffentlich und geschieht direkt im Anschluss an die Wahl.
Nachdem das Wahlergebnis öffentlich im Gottesdienst bekannt gegeben ist, beginnt eine einwöchige Beschwerdefrist. Eine mögliche Beschwerde ist schriftlich an den Kirchenkreisvorstand zu richten.
FAQ – Gut zu wissen…
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle Kirchengemeindemitglieder ab 14 Jahren, die der Kirchengemeinde am Wahltag seit mindestens drei Monate angehören, d.h. mind. seit 10. Dezember 2023. Man gehört der Kirchengemeinde an, weil man dort seinen Wohnsitz hat oder sich dorthin hat umgemeinden lassen.
Was passiert, wenn ich nach dem 10. Dezember 2023 zuziehe oder wegziehe, eintrete oder austrete?
Das Wählerverzeichnis wird am 10. Dezember 2023 geschlossen und danach nicht mehr berichtigt. D.h. Wer nach dem 10. Dezember wegzieht, kann in seiner alten Kirchengemeinde wählen, aber nicht in der neuen Gemeinde. Wer nach dem 10. Dezember in eine Gemeinde zuzieht, kann in dieser neuen Gemeinde nicht wählen, aber in seiner alten Wohnsitz-Gemeinde.
Falls jemand nach dem 10. Dezember austritt, könnte er trotzdem wählen. Und wer erst nach dem 10. Dezember in die Kirche eintritt, ist nicht wahlberechtigt, weil er seiner Kirchengemeinde am Wahltag nicht seit mindestens drei Monaten angehört.
Warum werden Verstorbene angeschrieben?
Die Wählerverzeichnisse werden nach dem 10. Dezember 2023 nicht mehr aktualisiert. Das kann leider zur Folge haben, dass Menschen, die nach dem 10. Dezember 2023 versterben, noch Wahlunterlagen zugesandt bekommen. Das ist technisch bedingt.
Angehörige werden sich möglicherweise fragen, wie es möglich sein kann, dass der Tod des nahestehenden Menschen „übersehen wird“ – gerade dann, wenn er kirchlich bestattet worden ist? Der Grund dafür ist, dass die Adressdaten aller zwei Millionen Wahlberechtigten in unserer Landeskirche für den zentralen und personalisierten Versand der Unterlagen gesammelt, aufbereitet und zusammengeführt werden müssen. Das braucht einen gewissen zeitlichen Vorlauf und lässt später leider keine Korrekturen mehr zu.
Warum soll ich wählen?
Unsere Kirche lebt davon, dass Menschen Verantwortung übernehmen und ihre Kirche mitgestalten. Der Kirchenvorstand nimmt durch seine Arbeit Einfluss auf das Miteinander vor Ort:
Wie läuft das Wahlverfahren?
Alle Wahlberechtigten bekommen von einem Dienstleister Wahlunterlagen nach Hause geschickt, die alle erforderlichen Dokumente für eine Briefwahl und einen Zugangscode für eine Onlinewahl enthalten. Die Wahlberechtigten können also entweder per Brief wählen oder ihre Stimme online abgeben. Jede Kirchengemeinde entscheidet, ob sie zusätzlich noch eine Wahl im Wahllokal durchführen möchte.
Bis wann bekomme ich meine Wahlunterlagen?
Die Wahlunterlagen sollen bis zum 10. Februar 2024 verschickt worden sein (ungefähre Angabe, abhängig vom Postlauf etc.).
Ab welchem Tag kann man online wählen? Nur am 10. März oder schon eher?
Man kann über einen Zeitraum von mehreren Wochen online wählen. Die Online-Wahl ist möglich ab dem Zeitpunkt, ab dem sie die Wahlunterlagen bekommen haben. Die Onlinewahl endet eine Woche vor dem Wahltag am 3. März um 24:00. Man hat also die Möglichkeit, von ca. 10. Februar bis 3. März die Stimme online abzugeben.
Wie funktioniert die Briefwahl?
Die Briefwahl ist möglich, sobald Sie die Wahlunterlagen erhalten haben. Dazu schicken Sie Ihren Wahlbrief an ihre Kirchengemeinde. Der Umschlag ist bereits voradressiert. Sie können ihren Wahlbrief auch persönlich im Gemeindebüro abgeben, in den Briefkasten stecken oder auch persönlich z.B. beim Pastor abgeben. WICHTIG: Ihr Wahlbrief muss spätestens am Wahltag in der Kirchengemeinde angekommen sein. Selbst am 10. März 2024 ist die Abgabe bis zur Auszählung möglich.
Was passiert, wenn ich meine Wahlunterlagen verloren habe?
Hat eine wahlberechtigte Person die Wahlunterlagen verloren oder nicht erhalten, kann die Kirchengemeinde eine erneute Zusendung veranlassen. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihr Gemeindebüro.
Dürfte der Kirchenvorstand nach dem Gottesdienst die Umschläge einsammeln?
Ja, Mitglieder des Kirchenvorstandes könnten am Wahltag nach dem Gottesdienst Wahlbriefumschläge entgegennehmen, wenn sie die Umschläge danach dem Wahlvorstand übergeben. Nur der Wahlvorstand darf die Wahlbriefe öffnen.
Was passiert, wenn ich meinen Wahlausweis am Wahltag vergessen habe?
Ihre Stimme im Wahllokal wird selbstverständlich jederzeit akzeptiert, sofern Sie sich mit Lichtbildausweis (Personalausweis oder Führerschein) ausweisen können. Bei Personen, die dem Wahlvorstand persönlich bekannt sind, ist ein Ausweis nicht zwingend erforderlich.
Wie lange ist das Wahllokal am Wahlsonntag geöffnet?
Jede Gemeinde legt selbst fest, ob und wie lange sie ein Wahllokal offen hält. Es gibt keine Mindestöffnungszeit. Achten Sie bitte auf den Vermerk auf ihren zugesandten Wahlunterlagen. Die Stiftskirchengemeinde öffnet z.B. nur zwei Stunden von 11:00 bis 12:30 Uhr das Wahllokal im Gemeindehaus, Stiftsstraße 5b.
Muss ich bei Urnenwahl meine Briefwahlunterlagen mitbringen?
Gerne dürfen Sie Ihren Stimmzettel ins Wahllokal mitbringen, der Ihnen zugeschickt wurde. Sie können aber auch vor Ort im Wahllokal einen Stimmzettel erhalten.
Wie wird doppelte Stimmabgabe verhindert (online plus Brief)?
Die Onlinewahl endet eine Woche vor dem Wahltag am 3. März. In der Woche zwischen dem 3. März und dem Wahltag am 10. März erhält die Gemeinde ein Wählerverzeichnis mit einem entsprechenden Stimmabgabevermerk bei Personen, die bereits gewählt haben. Der Wahlvorstand kann also jederzeit prüfen, ob eine Person per Brief oder online bereits abgestimmt hat.
Wie viele Stimmen braucht man eigentlich mindestens, um zum Kirchenvorsteher/zur Kirchenvorsteherin gewählt zu werden?
Man braucht mindestens zwei Stimmen, um gewählt zu sein.