Kirchenvorstand und Pfarramt haben am 6. Februar 2004 gem. § 14 des Kirchengesetzes über die Konfirmandenarbeit vom 14. Dezember 1989 (Kirchl. Amtsblatt 5. 154) folgende Ordnung beschlossen:
I Grundsätze
Evangelisch-lutherische Kirche lebt von den Gaben Gottes in Wort und Sakrament.
Die Konfirmandenarbeit hat ihre biblische Grundlage in der Zusage und dem Auftrag Jesu Christi: ,,Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende" (Matthäus 26, 16 - 20).
Die Kirche lädt junge Menschen ein, gemeinsam zu erfahren und zu fragen, was es bedeutet, getauft zu sein und an den, sich in Jesus Christus offenbarenden, Gott zu glauben.
Die Konfirmandinnen und Konfirmanden sollen vertraut werden mit dem Leben der Kirche in gottesdienstlicher Feier und im Alltag der Welt, besonders aber mit der biblischen Botschaft. Es ist wichtig, dass die Konfirmandinnen und Konfirmanden die Konfirmandenarbeit nicht als eine isolierte Veranstaltung erleben, sondern während der Konfirmandenzeit möglichst viel vom Leben der Gemeinde kennen lernen.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze werden die nachstehenden Regelungen getroffen:
II Dauer
Die Konfirmandenarbeit beginnt zu Anfang des Schuljahres für die Kinder des siebenten Schulbesuchsjahres und erstreckt sich über zwei Jahre. Sie schließt mit der im achten Schulbesuchsjahr zwischen Ostern und Pfingsten stattfindenden Konfirmation ab.
III Anmeldung
Zur Anmeldung werden die Erziehungsberechtigten zusammen mit den zukünftigen Konfirmandinnen und Konfirmanden eingeladen und gebeten, die Taufbescheinigung mitzubringen. Der Termin wird rechtzeitig vorher im Gemeindebrief bekannt gegeben. Die Erziehungsberechtigten erhalten bei der Anmeldung eine Ausfertigung dieser Ordnung.
Zu Beginn der Konfirmandenarbeit wird zu einem besonderen Gottesdienst und zu einem Elternabend eingeladen. An dem Elternabend wird über Form und Inhalt der Konfirmandenarbeit informiert.
IV Organisationsform
Zur Konfirmandenarbeit gehören Unterricht und weitere Veranstaltungen wie Freizeiten, Gemeindepraktika und Kurse. Die Teilnahme ist grundsätzlich verbindlich.
Der Unterricht umfasst insgesamt ca. 90 Unterrichtsstunden (à 60 Minuten).
Der Unterricht findet außerhalb der Schulferien wöchentlich am Dienstag Nachmittag statt. Wahlweise wird auch eine Gruppe am Sonntag Vormittag angeboten. Diese Gruppe findet ca. 14-tägig statt. Die Gruppenaufteilung wird zu Beginn des Unterrichts verbindlich festgelegt. Der Unterricht kann abschnittsweise auch in zusammengelegten Einzelstunden (Blockunterricht) erteilt werden.
Während der Konfirmandenzeit findet mindestens eine 3-tägige Freizeit statt. Die Kirchengemeinde beteiligt sich an den Kosten der Freizeit. Das Pfarramt wird im Auftrage der Erziehungsberechtigten die notwendigen Beurlaubungen vom Schulunterricht beantragen. Über die Freizeit wird vorher an einem Elternabend näher informiert.
Wenn Konfirmandinnen und Konfirmanden aus wichtigen Gründen verhindert sind, ist eine Entschuldigung durch einen Erziehungsberechtigten vorzulegen.
V Arbeitsmittel
Die Konfirmandinnen und Konfirmanden benötigen für den Unterricht eine neuere Ausgabe der Bibel [sowie das Evangelische Gesangbuch], welche vor Beginn des Unterrichtes auf eigene Kosten zu beschaffen sind. Weitere Arbeitsmittel werden im Laufe des Unterrichts ausgehändigt, hierfür wird ein einmaliger Kostenbeitrag zu Beginn des Unterrichts erhoben.
VI Teilnahme am Gottesdienst und Heiligen Abendmahl
Die Konfirmandinnen und Konfirmanden nehmen an den Gottesdiensten der Gemeinde teil. Dazu gehören auch die monatlich angebotenen Jugendgottesdienste. Ein regelmäßiger Gottesdienstbesuch - etwa alle 14 Tage - ist erwünscht und notwendig, wenn die Konfirmandinnen und Konfirmanden mit dem gottesdienstlichen Leben vertraut werden sollen. Die Erziehungsberechtigten sind eingeladen, gemeinsam mit den Konfirmandinnen und Konfirmanden an den Gottesdiensten teilzunehmen.
Die Teilnahme am Gottesdienst ist mehr als bloße Anwesenheit. Als Hilfe zum bewussten Nachvollziehen liegt für KonfirmandInnen am Eingang ein Fragebogen aus, der zu jedem Gottesdienst auszufüllen ist. Dieser Fragebogen soll auch ausgefüllt werden, wenn Gottesdienste in anderen Gemeinden besucht werden.
Zum Abendmahl in der Stiftskirche sind alle getauften Kirchenmitglieder zugelassen. D.h. die Konfirmandinnen und Konfirmanden dürfen von Anfang an auch am Abendmahl teilnehmen.
VII Erziehungsberechtigte
Die Erziehungsberechtigten werden gebeten, die Konfirmandinnen und Konfirmanden während der Konfirmandenzeit mit Interesse zu begleiten sowie an Elternabenden teilzunehmen. Während der Konfirmandenzeit finden mindestens zwei Elternabende statt.
VIII Abschluss der Konfirmandenarbeit
Frühzeitig vor dem Abschluss der Konfirmandenarbeit werden mit den Erziehungsberechtigten anlässlich eines Elternabends die mit der Konfirmation zusammenhängenden Fragen besprochen.
In der Schlussphase der Konfirmandenzeit stellen sich die Konfirmandinnen und Konfirmanden der Gemeinde in einem von ihnen mitgestalteten Gottesdienst vor.
Außerdem wird in einem Abschlussgespräch anlässlich eines Konfirmandennachmittags bzw. -abends Wesentliches aus der Konfirmandenarbeit wiederholt, wobei die Konfirmandinnen und Konfirmanden ihre erworbenen Einsichten und Kenntnisse einbringen. Zu diesem Gespräch werden die Erziehungsberechtigten, Paten und Kirchenvorsteher eingeladen.
IX Konfirmation
Aufgrund der Teilnahme an der Konfirmandenarbeit entscheidet das Pfarramt über die Zulassung zur Konfirmation.
Die Zulassung zur Konfirmation kann versagt werden, wenn
- die Teilnahme an der Konfirmandenarbeit oder den Gottesdiensten häufig versäumt worden ist,
- diese Ordnung beharrlich verletzt worden ist,
- besondere Gründe im Verhalten der Konfirmandinnen und Konfirmanden die Konfirmation nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.
Wenn die Zulassung zur Konfirmation versagt werden soll, wird ein eingehendes Gespräch mit den betreffenden Konfirmanden und Erziehungsberechtigten geführt. Vor der Entscheidung wird der Kirchenvorstand über die Angelegenheit beraten.
Gegen die Versagung können die Erziehungsberechtigten Beschwerde bei dem Superintendenten und gegen dessen Entscheidung weitere Beschwerde bei dem Landessuperintendenten einlegen.
Die vorstehende Ordnung wird hiermit gemäß § 14 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Konfirmandenarbeit vom 14. Dezember 1989 (Kirchl. Amtsbl. 5. 154) genehmigt.
Wunstorf, 2004