Die Ordnung zum Download
Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Stifts-Kirchengemeinde Wunstorf
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der
Kirchenvorstand der Ev.-luth. Stifts-Kirchengemeinde am 6. Juni 2023 folgende Friedhofsordnung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden.
Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Friedhofsverwaltung
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Bestattungstüchern
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 Reihengrabstätten
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 13 a Wahlgrabstätten im Rasenfeld
§ 13 b Wahlgrabstätten in einer gärtnerbetreuten Grabanlage
§ 13 c Baumgräber
§ 13 d Wahlreihengrabstätten (nur im Grabfeld 16) 2
§ 14 Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld
§ 14 a Urneneinzelgräber in einer gärtnerbetreuten Grabanlage
§ 14 b Urnenbaumgräber
§ 15 Urnenwahlgrabstätten
§ 15 a Urnenwahlgrabstätten im Rasenfeld
§ 15 b Trauerdenkmal
§ 15 c Grabanlage für Totgeborene
§ 15 d Urnenwahlgrabstätten in einer gärtnerbetreuten Grabanlage
§ 16 Rückgabe von Grabstätten
§ 17 Bestattungsverzeichnis
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 18 Gestaltungsgrundsatz
§ 19 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
VI. Anlage und Pflege von Grabstätten
§ 20 Allgemeines
§ 21 Grabpflege, Grabschmuck
§ 22 Vernachlässigung
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 23 Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 24 Grababdeckungen, Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 25 Entfernung
§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 27 Leichenhalle
§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle
IX. Haftung und Gebühren
§ 29 Haftung
§ 30 Gebühren
X. Schlussvorschriften
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 31 a Beschränkte Schließung der Abteilung 10
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Stifts-Kirchengemeinde in seiner
jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit die Flurstücke 15/1, 15/2, 15/3, 15/5 – 15/11, 19/2, 34/2 und 37/1 der Flur 2, Gemarkung Wunstorf in Größe von insgesamt rd. 9 ha, Eigentümerin der Flurstücke ist die Ev.-luth. Stifts-Kirchengemeinde Wunstorf.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Stadt Wunstorf, in den Ortsteilen Wunstorf, Klein Heidorn, Blumenau und Liethe hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, ausgenommen sind Bestattungen im Rasenfeld.
§ 2 Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen, an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der
Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch
geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
(a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer - zu befahren,
(b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,
(c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
(d) Film-, Ton-, Video– und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu
verwerten,
(e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
(f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten
Unrat zu entsorgen,
(g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
(h) Hunde unangeleint mitzubringen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht
beeinträchtigt werden.
(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
§ 6 Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den
Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in
betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. Sie haben auf Anforderung der
Friedhofsverwaltung eine ausreichende Berufshaftpflicht nachzuweisen.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur
vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und
Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen
Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine
Behinderung anderer ausgeschlossen ist.
Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von
Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs
gereinigt werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung einer Bestattung
(1) Eine Bestattung ist rechtzeitig vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die für die
Beisetzung erforderlichen Unterlagen sind rechtzeitig vor dem Bestattungstermin vorzulegen,
u.a.
(a) unterschriebener Antrag auf Bestattung auf dem Friedhof Wunstorf,
(b) Sterbeurkunde,
(c) ggf. Urnenschein,
(d) für aus dem Ausland überführte Leichen der Leichenpass oder ein vergleichbares Dokument,
(e) für Bestattungen im Grabfeld 16 eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur
muslimischen Gemeinde,
(f) für Bestattungen im Grabfeld 16 ggf. ein Antrag auf Bestattung im Tuch.
Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich
Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung
gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den
christlichen Glauben oder die Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(5) Tuchbestattungen aus religiösen Gründen (sargfreie Beisetzung) sind nach Genehmigung durch die zuständige Gesundheitsbehörde nur in dafür ausgewiesenen Grabfeldern möglich.
Die Beisetzung im Leichentuch ist ausgeschlossen, wenn eine Kennzeichnung vorliegt, aus der
hervorgeht, dass der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war
oder von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht.
Das Einbalsamieren oder sonstiges Konservieren von Leichen ist nicht gestattet.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Bestattungstüchern
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht
entgegensteht
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist
ermöglicht.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für
größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung
einzuholen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
(7) Leichen- und Bestattungstücher, die anstelle eines Sarges aus religiösen Gründen zur Beisetzung eines oder einer Verstorbenen Verwendung finden, müssen aus Naturmaterialien (z.B. Baumwolle, Leinen) hergestellt sein. Sie dürfen keine umweltgefährdenden Zusatzstoffe
enthalten und müssen im Übrigen den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechen.
§ 9 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.
(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn
Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
(a) Reihengrabstätten (§ 12)
(b) Wahlgrabstätten (§ 13)
(c) Wahlgrabstätten im Rasenfeld (§ 13 a)
(d) Wahlgrabstätten in einer gärtnerbetreuten Grabanlage (§ 13 b)
(e) Baumgräber (§ 13 c)
(f) Wahlreihengrabstätten, nur im Grabfeld 16 (§ 13 d)
(g) Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld (§ 14)
(h) Urneneinzelgräber in einer gärtnerbetreuten Grabanlage (§ 14 a)
(i) Urnenbaumgräber (§14b)
(j) Urnenwahlgrabstätten (§ 15)
(k) Urnenwahlgrabstätten im Rasenfeld (§ 15 a)
(l) Trauerdenkmal (§ 15 b)
(m) Grabanlage für Totgeborene (§ 15 c)
(n) Urnenwahlgrabstätten in einer gärtnerbetreuten Grabanlage (§ 15 d)
(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffentlich-
rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung
verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen
zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der
Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(3) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Eine
verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind oder
zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet werden.
(5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche bestattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.
Sollte in einer Wahlgrabstelle zuerst eine Urnenbestattung erfolgt sein, so ist noch eine
Erdbestattung möglich, wenn dadurch die Gesamtzahl der zusätzlichen Beisetzungen nicht
überschritten wird. In einer Wahlgrabstelle, auf der eine Tiefenbestattung erfolgt bzw. möglich
(siehe § 11 Abs. 7) ist, darf zusätzlich nur noch eine weitere Erd- bzw. Urnenbestattung erfolgen.
Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung bestehenden Nutzungsrechten
findet weiterhin die bisherige Regelung Anwendung, dass in einer bereits belegten Wahl- oder
Urnenwahlgrabstelle zusätzlich bis zu 3 Aschen bestattet werden dürfen.
(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben:
a) für Särge:
von Kindern: Länge: 1,50 m / Breite: 0,90 m,
von Erwachsenen: Länge: 2,50 m / Breite: 1,25 m, 9
b) für Urnen:
Urnenwahlgräber: Länge: 1,00 m / Breite: 1,00 m.
Urnenbaumgräber und Urnenwahlgräber in der Ruhegemeinschaftsanlage (Memoriamgarten): 1 m² mit unterschiedlichem Zuschnitt
Urneneinzelgräber in der Ruhegemeinschaftsanlage (Memoriamgarten): 0,56 m² mit unterschiedlichem Zuschnitt
Urnenreihengräber im Rasenfeld: Länge 0,35 m / Breite 0,35 m
Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m und bei Tiefenbestattungen von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 2,00 m. Tiefenbestattungen sind auf folgenden Flächen ausgeschlossen: Abteilungen 1 bis 5 (links und rechts), Abteilung 10 D und 10 E sowie auf allen Rasengräbern. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der
Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Kies, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung des Grabzubehöres besteht nicht.
§ 12 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle, die anlässlich einer Bestattung der
Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht
verlängert werden.
(2) Über das Nutzungsrecht wird ein Gebührenbescheid ausgestellt.
(3) Bei den Reihengrabstätten dürfen die Einfassungen nicht länger als 1,70 m und nicht breiter als 0,70 m sein, wobei der Grabstein innerhalb des Einfassungsbereiches liegen muss.
Die bepflanzbare Fläche beträgt bei Reihengräbern max. 1,70 m x 0,70 m und bei Kindergräbern
max. 1,00 m x 0,50 m. Bei Reihengräbern sind keinerlei Anpflanzungen zwischen den Grabstätten gestattet. Die Sauberhaltung und Pflege der Fläche zwischen den Grabstätten obliegt den Nutzungsberechtigten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der
Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 13 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden.
Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 25 Jahre vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über
das Nutzungsrecht wird ein Gebührenbescheid ausgestellt.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um bis zu 25 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern.
Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum
Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen
Gebührenordnung.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige
bestattet werden:
(a) Ehegatte,
(b) Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
(c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
(d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
(e) Eltern,
(f) Geschwister,
(g) Stiefgeschwister,
(h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.
Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberech-
tigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die
Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung anderer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht
nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungs-
berechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungs-
recht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine
solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungs-
rechtes bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.
§ 13 a Wahlgrabstätten im Rasenfeld
(1) Wahlgrabstätten im Rasenfeld werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 25 Jahre.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für
Wahlgrabstätten (§ 13) auch für die Wahlgrabstätten im Rasenfeld.
Die Herrichtung und Pflege dieser Grabanlage erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger.
Die Gräber werden mit Gras eingesät und sind frei von jedem Grab- und Blumenschmuck sowie
von Bepflanzungen, Einfassungen, Vasen usw. zu halten.
Für das Niederlegen von Schnittblumen, Gebinden oder Kränzen ist die dafür vorgesehene
gemeinsame Stelle zu benutzen. Spätestens nach 14 Tagen muss der Blumenschmuck von der
dafür vorgesehenen gemeinsamen Stelle durch die Angehörigen entfernt werden. Lediglich in
dem Zeitraum vom 01. November bis Ende Februar eines jeden Jahres können Gestecke, Lichter, Grabschmuck in der Größe der Grabplatte auf diese gelegt/gestellt werden.
(3) Jede Wahlgrabstelle im Rasenfeld ist vom Nutzungsberechtigten mit einer liegenden 10 cm
starken polierten Grabplatte aus Granit in Größe von 30 cm x 40 cm zu versehen. Die Grabplatte
ist so in den Boden einzuarbeiten, dass ein Befahren der Fläche mit dem Grasmäher störungsfrei
möglich ist. Es sind nur eingravierte Schriften zulässig. Die Grabplatte ist im oberen Bereich der
Grabstätte zu verlegen. Die Verlegung nur einer Grabplatte auf einer mehrstelligen Grabstätte ist
nicht erlaubt. Eine bestimmte Farbgebung für die Grabplatte wird nicht vorgeschrieben. Nicht
erlaubt sind lediglich weiße Grabplatten. Die Kosten für eine solche Grabplatte sind nicht in der
Nutzungsgebühr enthalten.
(4) Das Verlegen der Grabplatte erfolgt durch das Friedhofspersonal. Die Kosten hierfür sind in der Nutzungsgebühr enthalten.
(5) Tiefenbestattungen sind auf dem Rasenfriedhof nicht gestattet.
§ 13 b Wahlgrabstätten in einer gärtnerbetreuten Grabanlage
(1) Wahlgrabstätten in einer gärtnerbetreuten Grabanlage sind pflegefreie Grabstätten und werden mit einer oder mehreren Grabstellen für Erdbestattungen vergeben. Eine zusätzliche
Urnenbestattung – § 11 Abs. 5 – kann erfolgen. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 25 Jahre
vom Tage der Verleihung an gerechnet. Ein Erwerb des Nutzungsrechtes zu Lebzeiten ist möglich.
Bei einer Bestattung ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der
Ruhezeit zu verlängern. Tiefenbestattungen sind auf einer solchen Grabstätte möglich.
(2) Der Erwerb bzw. jede Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur in Verbindung mit dem
Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege
Niedersachsen/Sachsen-Anhalt GmbH möglich. Bei Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages in Form eines Vorsorgevertrages ist gleichzeitig auch das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte für eine Nutzungszeit von 25 Jahren zu erwerben und bei einer Bestattung bis zum Ablauf der
Ruhefrist zu verlängern.
(3) Die Gebühr für den Erwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechtes ergibt sich aus der für den Friedhof jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung.
(4) Die Herrichtung und Pflege dieser Grabanlage erfolgt ausschließlich durch Dritte. Die Kosten hierfür ergeben sich aus dem abzuschließenden Dauergrabpflegevertrag. Demzufolge umfasst das Nutzungsrecht nicht das Recht zur Errichtung eines eigenen Grabmals oder zur eigenen Pflege der Grabstätte.
§ 13 c Baumgräber
(1) Baumgräber sind Grabstätten mit einer oder mehreren Grabstellen zur Beisetzung je einer Leiche und einer Asche oder von zwei Aschen. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 25 Jahre vom Tag der Verleihung an gerechnet. Ein Erwerb zu Lebzeiten ist möglich. Bei einer Bestattung ist das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.
(2) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für
Wahlgrabstätten (§ 13) auch für Baumgräber.
(3) Die Bestattung erfolgt bei Baumgräbern in der Nähe eines Baumes. Die Gräber werden mit Gras eingesät und sind frei von jedem Grab- und Blumenschmuck sowie von Bepflanzungen,
Einfassungen, Vasen usw. zu halten. Die Herrichtung und Pflege der Grabstätte erfolgt durch den Friedhof. Für das Niederlegen von Schnittblumen, Gebinden oder Kränzen ist die bepflanzte
Fläche um den Baum vorgesehen.
(4) Jede Grabstätte ist vom Nutzungsberechtigten mit einem naturbelassenen Findling, der
höchstens 40 cm hoch und 50 cm breit sein darf, zu versehen. Dieser Findling ist mindestens mit
Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr des/der dort Bestatteten durch Gravur oder die Anbringung von Plaketten zu versehen. Die Kosten für den Findling und die Gravur oder Plakette sind nicht in der Nutzungsgebühr enthalten.
(5) Tiefenbestattungen sind bei Baumgräbern nicht möglich.
§ 13 d Wahlreihengrabstätten (nur im Grabfeld 16)
(1) Wahlreihengrabstätten sind Wahlgrabstätten, die nur im Grabfeld 16 im Todesfall und der Reihe nach vergeben werden.
(2) In ihnen darf abweichend von §§ 11 und 13 grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden.
Tiefenbestattungen sind nicht zulässig. Bestattungen im Leichentuch sind auf Antrag möglich.
(3) Der Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass die zu bestattende Person muslimischen Glaubens gewesen ist.
(4) Ansonsten gelten die Regelungen für Wahlgrabstätten gem. § 13.
§ 14 Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld
(1) Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld werden mit einer Grabstelle zur Bestattung einer Asche vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 25 Jahre.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für
Reihengrabstätten (§ 12) auch für die Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld. Die Herrichtung und Pflege dieser Grabanlage erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. Die Gräber werden mit Gras eingesät und sind frei von jedem Grab- und Blumenschmuck sowie von Bepflanzungen, Einfassungen, Vasen usw. zu halten.
Für das Niederlegen von Schnittblumen, Gebinden oder Kränzen ist die dafür vorgesehene
gemeinsame Stelle zu benutzen. Spätestens nach 14 Tagen muss der Blumenschmuck von der
dafür vorgesehenen gemeinsamen Stelle durch die Angehörigen entfernt werden.
(3) Auf dieser Grabanlage ist es nicht gestattet, auf der einzelnen Grabstätte Grabplatten oder
Grabsteine jeglicher Art zu verlegen. Vorgeschrieben ist allerdings, zur Erinnerung an die/den
Verstorbene(n), dass eine Namenstafel in der Größe 7 cm x 20 cm auf dem vom Friedhofsträger
aufgestellten Gedenkstein angebracht wird. Die Beschaffung dieser Namenstafel erfolgt durch
den Friedhofsträger. Die Kosten hierfür sind in der Nutzungsgebühr enthalten.
§ 14 a Urneneinzelgräber in einer gärtnerbetreuten Grabanlage
(1) Urneneinzelgräber in einer gärtnerbetreuten Grabanlage sind Grabstätten zur Beisetzung einer Asche. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 25 Jahre vom Tage der Verleihung an gerechnet. Soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist, gelten für diese Gräber die Bestimmungen für Urnenwahlgräber. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche gem. § 11 Abs. 5 ist nicht möglich.
(2) Der Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur in Verbindung mit dem Abschluss bzw. der Verlängerung eines Dauergrabpflegevertrages mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Niedersachsen/Sachsen-Anhalt GmbH möglich.
(3) Die Herrichtung und Pflege dieser Grabanlage erfolgt ausschließlich durch Dritte. Die Kosten hierfür ergeben sich aus dem abzuschließenden Dauergrabpflegevertrag. Demzufolge umfasst das Nutzungsrecht nicht das Recht zur Errichtung eines eigenen Grabmals oder zur eigenen Pflege der Grabstätte.
§ 14 b Urnenbaumgräber
(1) Urnenbaumgräber sind Grabstätten mit einer oder mehreren Grabstellen. Die Dauer des
Nutzungsrechts beträgt 25 Jahre vom Tag der Verleihung an gerechnet. Ein Erwerb zu Lebzeiten
ist möglich. Bei einer Beisetzung ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.
(2) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für
Wahlgrabstätten (§13) auch für Urnenbaumgräber.
(3) Die Bestattung erfolgt bei Urnenbaumgräbern im Wurzelbereich eines Baumes. Die Gräber
werden mit Stauden bepflanzt. Die Herrichtung und Pflege der Grabstätte erfolgt durch den
Friedhof.
(4) Jede Grabstätte ist vom Nutzungsberechtigten mit einem naturbelassenen Findling, der
höchstens 40 cm hoch und 50 cm breit sein darf, zu versehen. Dieser Findling ist mindestens mit
Vor- und Zunamen sowie Geburts- und Sterbejahr des/der dort Bestatteten durch Gravur oder
die Anbringung von Plaketten zu versehen. Die Kosten für den Findling und die Gravur oder
Plakette sind nicht in der Nutzungsgebühr enthalten.
§ 15 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Beisetzung von Urnen für die Dauer von 25 Jahren vergeben.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für
Urnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 13).
§ 15 a Urnenwahlgrabstätten im Rasenfeld
(1) Urnenwahlgrabstätten im Rasenfeld werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Beisetzung von Urnen für die Dauer von 25 Jahren vergeben.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für
Wahlgrabstätten (§ 13) auch für die Urnenwahlgrabstätten im Rasenfeld. 15
Die Herrichtung und Pflege dieser Grabanlage erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger.
Die Gräber werden mit Gras eingesät und sind frei von jedem Grab- und Blumenschmuck sowie
von Bepflanzungen, Einfassungen, Vasen usw. zu halten.
Für das Niederlegen von Schnittblumen, Gebinden oder Kränzen ist die dafür vorgesehene
gemeinsame Stelle zu benutzen. Spätestens nach 14 Tagen muss der Blumenschmuck von der
dafür vorgesehenen gemeinsamen Stelle durch die Angehörigen entfernt werden. Lediglich in
dem Zeitraum vom 01. November bis Ende Februar eines jeden Jahres können Gestecke, Lichter, Grabschmuck in der Größe der Grabplatte auf diese gelegt/gestellt werden.
(3) Für jede Urnenwahlgrabstelle im Rasenfeld ist vom Nutzungsberechtigten bzw. Auftraggeber der Bestattung eine liegende 10 cm starke polierte rechteckige Grabplatte aus Granit in Größe von 30 cm x 40 cm anzuschaffen. Die Verlegung nur einer Grabplatte auf einer mehrstelligen Grabstätte ist nicht erlaubt. Damit ein Befahren der Fläche mit dem Grasmäher störungsfrei möglich ist, sind nur eingravierte Schriften zulässig. Eine bestimmte Farbgebung für die Grabplatte wird nicht vorgeschrieben. Nicht erlaubt sind lediglich weiße Grabplatten. Die Kosten für eine solche Grabplatte sind nicht in der Nutzungsgebühr enthalten.
(4) Das Verlegen der Grabplatte erfolgt durch das Friedhofspersonal. Die Kosten hierfür sind in der Nutzungsgebühr enthalten.
§ 15 b Trauerdenkmal
(1) Das Trauerdenkmal dient als Ort der Erinnerung für Angehörige von Menschen, für die auf dem Friedhof Wunstorf keine Grabstätte besteht und für Menschen, die auf dem Friedhof Wunstorf beigesetzt sind, sofern die Ruhefrist abgelaufen ist.
(2) Die Steine für das Trauerdenkmal werden gegen eine Gebühr für die Dauer von 25 Jahren
vergeben. Nutzungsberechtigte haben den Stein gemäß den Richtlinien durch einen Steinmetz
gravieren und anschließend im Trauerdenkmal fachgerecht befestigen zu lassen.
(3) Über Ausnahmen entscheidet der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag.
§ 15 c Grabanlage für Totgeborene
(1) Diese Grabanlage dient der würdigen Bestattung von nicht bestattungspflichtigen tot geborenen Kindern sowie von Föten und Fötalgewebe. Die Bestattung findet bei Bedarf statt und ist kostenlos.
§ 15 d Urnenwahlgrabstätten in einer gärtnerbetreuten Grabanlage
(1) Urnenwahlgrabstätten in einer gärtnerbetreuten Grabanlage sind pflegefreie Grabstätten und
werden mit einer oder mehreren Grabstellen für Urnenbestattungen vergeben. Eine zusätzliche
Urnenbestattung – § 11 Abs. 5 – kann erfolgen. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 25 Jahre
vom Tage der Verleihung an gerechnet. Ein Erwerb des Nutzungsrechtes zu Lebzeiten ist möglich.
Bei einer Bestattung ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der
Ruhezeit zu verlängern. Die Gebühr für Erwerb und Verlängerung des Nutzungsrechtes ergibt sich aus der für den Friedhof jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung.
(2) Der Erwerb bzw. jede Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege
Niedersachsen/Sachsen-Anhalt GmbH möglich. Bei Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages in Form eines Vorsorgevertrages ist gleichzeitig auch das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte für eine Nutzungszeit von 25 Jahren zu erwerben.
(3) Die Herrichtung und Pflege dieser Grabanlage erfolgt ausschließlich durch Dritte. Die Kosten hierfür ergeben sich aus dem abzuschließenden Dauergrabpflegevertrag. Demzufolge umfasst das Nutzungsrecht nicht das Recht zur Errichtung eines eigenen Grabmals oder zur eigenen Pflege der Grabstätte.
§ 16 Rückgabe von Grabstätten
(1) Will der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte die Grabstätte innerhalb der Ruhefrist zurückgeben, hat der Vorgenannte dies schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Eine Rückgabe ist nur bei der Vorlage eines wichtigen Grundes und bei einer verbleibenden Ruhezeit von weniger als 5 Jahren möglich.
(2) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit auf schriftlichen Antrag, an teilbelegten Grabstätten auf schriftlichen Antrag erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Im Falle der Genehmigung der vorzeitigen Rückgabe werden pro angefangenem Jahr der restlichen Ruhefrist Gebühren gemäß der Gebührenordnung erhoben. Eine Erstattung oder Verrechnung der bereits geleisteten Gebühren für die Laufzeit der Ruhefrist erfolgt nicht.
Nach der Genehmigung hat der Nutzungsberechtigte innerhalb von drei Monaten die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Bepflanzung von der Grabstätte auf seine Kosten zu entfernen. Sofern für die Entfernung des Grabmales bereits bei Aufstellung eine Gebühr für die Abräumung entrichtet wurde, erfolgt die Räumung ohne weitere Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Friedhof.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als 5 Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.
(5) Eine vorzeitige Rückgabe von Grabstellen mit einer sargfreien Bestattung im Leichentuch ist nicht möglich.
§ 17 Bestattungsverzeichnis
(1) Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich
nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft. 17
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 18 Gestaltungsgrundsatz
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben richten.
Im Übrigen gilt § 18 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder
Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind.
(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu
halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 20 Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die
benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von
Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.
(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen
verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen
behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen,
Kränze usw. sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen und an den
dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(5) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde
Personen oder durch Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
(6) Private Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten stören in der Regel das Friedhofsbild. Der Friedhofsträger kann in besonders gelagerten Einzelfällen jedoch die Aufstellung einer Bank
genehmigen. Diese ist klein zu halten und unauffällig zu gestalten.
(7) Die Wahlgrabstätten mit Ausnahme der Grabstätten im Rasenfeld werden mit Kantensteinen abgegrenzt. Das Setzen mit Kantensteinen obliegt dem Friedhofsträger. Zusätzliche private Einfassungen dürfen nur innerhalb der Kantensteine gesetzt werden.
Seitens des Friedhofsträgers werden die Grabstätten in der Abt. 10 A – Reihen 1-4 – mit Hecken
sowie die Grabstätten in der Abt. 10 A ab Reihe 5 wie auch die Grabstätten in den Abt. 10 C und
15 A mit Kantensteinen eingefasst.
Die Urnenwahlgrabstätten in der Abteilung 10 B werden seitens des Friedhofsträgers mit
Natursteinen eingefasst. Von daher ist das Setzen jeglicher zusätzlicher Einfassungen nicht
erlaubt.
§ 21 Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
(2) Der Grabschmuck darf nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen. Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden,
Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
§ 22 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die
nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die
Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der
Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der
nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die
nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die
Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die
nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem
Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die
anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu
entfernen.
(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung
und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein
Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung
zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die
Friedhofsverwaltung
(a) die Grabstätte abräumen und einebnen und
(b) Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 23 Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der
Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen
Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.
(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den
Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar –einschl. Seitenansicht-, die
Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die
Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen
eingetragen sein.
Grabmale dürfen, sofern sie nicht aus Stein sind, nicht aus Kunststoffen oder anderen nicht
verrottbaren Werkstoffen beschaffen sein. Sie dürfen nicht geeignet sein, nachhaltig die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern. Bei Verwendung von Holz ist naturlasiertes Holz zu verwenden. 20
(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
Die Grabmale dürfen nur montags bis freitags während der Öffnungszeiten in Absprache mit den Friedhofsmitarbeitenden angeliefert werden.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert worden ist.
(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind
entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so
zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber
nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist
ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von
Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA
Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
(6) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(7) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der
Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die
Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den
Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.
(8) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren.
Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(9) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung
oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann
die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals und
anderer Anlagen gilt § 19 Absatz 4.
(10) Grabmale, die ohne die erforderliche Anzeige gem. § 23 Absatz 1ff. errichtet worden sind,
können zu Lasten des Nutzungsberechtigten durch das Friedhofspersonal jederzeit entfernt
werden. Dazu bedarf es keiner weiteren Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten. Eine
Herausgabepflicht besteht nicht.
§ 24 Grababdeckungen, Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Soweit auf den Friedhöfen Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. Neubauten sind nicht möglich. Im Übrigen gelten § 19 Absätze 3 und 4 entsprechend.
(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte ist nicht möglich. Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind die Mausoleen oder gemauerten Grüfte von den nutzungsberechtigten Personen vollständig zu entfernen.
(3) Das Ausmauern von Gräbern ist grundsätzlich untersagt.
(4) Grabplatten, welche die gesamte Grabstätte überdecken, sind nur auf Urnengrabstätten zulässig. Bei Sarggrabstätten darf die insgesamt abgedeckte Fläche 2/3 der Gesamtfläche nicht
überschreiten. Die restliche Grabfläche (1/3) ist in jedem Fall in Form einer Bepflanzung (kein
Rasen) herzustellen und dauerhaft zu pflegen.
Grababdeckungen mit Beton, Teerpappe, Plastik, Folie, Metall, Holz u.ä. sind nicht zulässig.
Bei sargfreien Grabstätten für die Bestattung im Leichentuch gem. § 7 (5) ist eine Abdeckung der
Grabstelle mit Steinplatten, Kiesabdeckung auf Folienuntergrund oder eine andere Form der
Abdeckung nicht erlaubt, damit es nicht zu einer Störung der biologischen Leichenzersetzung
kommt.
(5) Grabstätten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits mit Grabplatten
versehen sind, genießen Bestandsschutz.
§ 25 Entfernung
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger
Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst der Friedhofsträger die Entfernung von Grabmalen und anderen Anlagen. Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit können die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 26 handelt. Der Friedhofsträger hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die verpflichtete Person selbst abräumt.
§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit vom Friedhofsträger erhalten.
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 27 Leichenhalle
(1) Eine Leichenhalle steht nicht zur Verfügung.
§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle
(1) Für die Trauerfeier steht grundsätzlich die Friedhofskapelle mit dem ausgestatteten Inventar zur Verfügung. Zusätzliche private Ausstattungen sind nicht gestattet.
(2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
(3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Haftung und Gebühren
§ 29 Haftung
(1) Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem
Auftrag errichtete Grabmale, und andere Anlagen entstehen.
§ 30 Gebühren
(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils
geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
X. Schlussvorschriften
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt nach Genehmigung am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung außer Kraft.
§ 31 a Beschränkte Schließung der Abteilung 10
(1) Die Abteilung 10 ist seit dem 01.01.2016 beschränkt geschlossen. Seit diesem Zeitpunkt gelten für diese Abteilung die Regelungen des § 3 Abs. 2 der Friedhofsordnung mit der Einschränkung, dass Verlängerungen bestehender Nutzungsrechte generell möglich sind.