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Teilnahmebedingungen für Freizeiten der Evangelischen Jugend Stiftskirchengemeinde

1.             Anmeldung / Vertragsabschluß / Leistungen

Die Anmeldung muss auf dem Vordruck des Träger erfolgen. Bei Minderjährigen ist sie von dem / den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Der Teilnahmevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom Träger schriftlich bestätigt worden ist. Maßgeblich für den Inhalt des Teilnahmevertrages sind allein die Freizeitausschreibung mit den verbindlichen Leistungsbeschreibungen und Preisen, diese Teilnahmebedingungen und die schriftliche Bestätigung des Trägers. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, solange sie nicht vom Träger schriftlich bestätigt worden sind.

2.             Reisepreise / Zahlungsbedingungen

Die Höhe des Reisepreises beruht auch auf Zuschüssen verschiedener kirchlicher bzw. kommunaler Stellen und legt die Zuschüsse für TeilnehmerInnen aus dem Bereich der Ev. Jugend Stiftskirchengemeinde zugrunde. Kommt ein/e TeilnehmerIn nicht aus diesem Bereich, kann dies eine geringere Bezuschussung zur Folge haben. Wir behalten uns in diesem Fall vor, den Reisepreis um den betreffenden Betrag zu erhöhen. Hiervon werden die Betreffenden vor der schriftlichen Bestätigung in Kenntnis gesetzt. 10 Prozent des Reisepreises sind innerhalb einer Woche nach Erhalt unserer schriftlichen Bestätigung, der Restbetrag bis spätestens 21.5.2019 auf unser Konto IBAN: DE 26 2515 2490 0000 1092 07   BIC: NOLADE21WST, zu zahlen.

3.             Höhere Gewalt

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können Veranstalter wie TeilnehmerIn den Vertrag nur nach § 651j BGB (Kündigung wg. Höherer Gewalt) kündigen. Der Veranstalter wird den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen (z.B. Wenn nötig: Rückbeförderung). Die Mehrkosten für die Rückbeförderung werden von TeilnehmerIn und Veranstalter je zur Hälfte getragen. Übrige Mehrkosten fallen dem/der TeilnehmerIn zur Last.

4.             Rücktritt durch den Träger, Leistungsänderungen und Ausschluss von der Freizeit

Der Träger kann bis zum 14. Tag vor Freizeitbeginn schriftlich vom Vertrag zurücktreten, wenn die in der Ausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahlen nicht erreicht werden. Er ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Vertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Er ist verpflichtet, die TeilnehmerInnen über eine zulässige Reiseabsage oder erhebliche Änderungen der wesentlichen Reiseleistungen unverzüglich nach eigener Kenntnis schriftlich zu unterrichten. Bei einer erheblichen Änderung kann die/der TeilnehmerIn vom Vertrag zurücktreten. Dieses Recht kann binnen einer Woche uns gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Die Freizeitleitung ist berechtigt, eine/n TeilnehmerIn - bei wiederholtem Verstoß gegen die Freizeitregeln trotz Ermahnung - von der weiteren Teilnahme an der Freizeit auszuschließen und nach Hause zu schicken. Die Kosten hierfür sowie für eine ggf. notwendige Begleitung gehen zu Lasten der TeilnehmerInnen.

5.             Rücktritt und Umbuchung

Der/die TeilnehmerIn kann jederzeit vor Freizeitbeginn von der Reise schriftlich zurücktreten. Tritt ein/e TeilnehmerIn vom Vertrag zurück oder die Freizeit nicht an, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, so kann der Träger als Entschädigung den Reisepreis unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen oder anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen verlangen. Es wird auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit usw. Ausdrücklich hingewiesen. Der/die Reisende hat bis zum Reisbeginn das Recht, eine Ersatzperson zu stellen. Der Veranstalter kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn die den besonderen Reiseerfordernissen (z.B. Alter, Wohnort, Vorbereitung...) nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen ihrer Teilnahme entgegenstehen. Reisende/r und Ersatzperson haften für die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten.

8.             Vertragsobliegenheiten und Hinweise

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, hat die/der TeilnehmerIn nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, wenn es nicht schuldhaft unterlassen wird, einen aufgetretenen Mangel während der Reise dem Veranstalter anzuzeigen. Tritt ein Reisemangel auf, muss dem Träger eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung eingeräumt werden. Danach darf der/die TeilnehmerIn selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Träger verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse der/der Teilnehmenden gerechtfertigt ist. Eine Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen.

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