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Nutzungsordnung für das Gemeindehaus der ev.-luth. Stifts-Kirchengemeinde

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  • Nutzungsordnung für das Gemeindehaus der ev.-luth. Stifts-Kirchengemeinde

Nutzungsordnung

1. Veranstaltungen im Gemeindehaus

1.1               Das Gemeindehaus ist grundsätzlich gewidmet für: Veranstaltungen der Kirchengemeinde und sonstige kirchliche Veranstaltungen.

1.2               Das Gemeindehaus steht weiter für folgende Veranstaltungen zur Verfügung:

1.2.1            Veranstaltungen kirchlicher haupt- und ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

1.2.2            Veranstaltungen von Personen, die sich gegenüber der Gemeinde in besonderer Weise verdient gemacht haben.

1.2.3            Einzelveranstaltungen des öffentlichen Lebens in Wunstorf.

Eine Dauernutzung schließt die Kirchengemeinde grundsätzlich aus. Ausnahmen in Einzelfällen beschließt der Kirchenvorstand.

Für die unter 1.2 genannten Veranstaltungen erhebt die Kirchengemeinde von dem Veranstalter ein Entgelt nach der dieser Nutzungsordnung als Anlage beigefügten Entgeltordnung.

2. Nutzung des Gemeindehauses

Über die Nutzung des Gemeindehauses entscheidet grundsätzlich der Kirchenvorstand. Nutzungswünsche sind mit genauer Bezeichnung und Anschrift des Veranstalters sowie mit Vor~ und Zunamen und genauer Anschrift des/der verantwortlichen Veranstaltungsleiters/in bzw. kirchliche(r) Mitarbeiter(in) ) bis spätestens zum 10 des Vormonats im Kirchenbüro anzumelden.

Terminvereinbarungen werden im Kirchenbüro schriftlich festgehalten. Im Falle höherer Gewalt ist ein Regressanspruch des Veranstalters gegen die Kirchengemeinde ausgeschlossen.

Durch seine Unterschrift in der Schlüsselliste erkennt der Verantwortliche diese Nutzungsordnung nebst Anlagen (Entgeltordnung und Merkblatt zur Nutzungsordnung) an.

3. Pflegliche Behandlung

Eine wichtige Voraussetzung dafür, dass das Gemeindehaus lange Zeit in gutem Zustand erhal­ten wird, ist die pflegliche Behandlung des Gebäudes und der Einrichtung (Mobiliar, sonstige Gegenstände), zu der alle Benutzer verpflichtet sind.

4. Schlüsselausgabe

Die/Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes entscheidet, wer einen Schlüssel und mit welchen Berechtigungen erhält. Über die Empfänger der Schlüssel wird im Kirchenbüro eine Liste geführt, in der die Ausgabe des Schlüssels und des Merkblattes gemäß nachfolgender Ziffer 7. durch Unterschrift quittiert und die Zurücknahme eingetragen wird.

5. Nutzung eines Wandschrankes

Über die Nutzung eines Wandschranks entscheidet die/der Vorsitzende des Kirchenvorstandes, im Zweifelsfall der Kirchenvorstand in seiner folgenden Sitzung.

6. Hausrecht

Leiterinnen/Leiter kirchlicher Veranstaltungen üben das Hausrecht für die Dauer der Veran­staltung im Auftrag des Kirchenvorstandes aus. Im Bedarfsfall ist unverzüglich einen der beiden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes zu informieren.

7. Merkblatt zur Nutzung des Gemeindehauses

Jeder Verantwortliche erhält bei der Aushändigung des Schlüssels ein Merkblatt zur Nutzung des Gemeindehauses ausgehändigt.

8. Pflichten nach Ende einer Veranstaltung

Nach Ende der Veranstaltung ist jede Benutzergruppe verpflichtet, Tische und Stühle an deren Ursprungsort zurück zu stellen und die genutzten Räume in ordentlichem Zustand zu verlassen.

9. Reinigung

Grundsätzlich erfolgt die Reinigung durch die Küsterin/den Küster.

Bei privaten Veranstaltungen kirchlicher Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind die genutzten Räu­me nach Absprache mit der Küsterin/dem Küster zu reinigen; gleiches trifft auf Räume zu, die durch Sondernutzung besonders verschmutzt worden sind. Bei privaten Veranstaltungen von Personen im Sinne der Punkte 1.2.2 und 1.3 ist die Reinigung mit dem Küster abzusprechen.

10. Rauchverbot

Innerhalb des Gemeindehauses besteht Rauchverbot.

Vor dem Gemeindehaus-Haupteingang kann bei Bedarf geraucht werden; es sind die dort aufgestellten Standascher zu benutzen.

11. Inventarverzeichnis

Die gesamte bewegliche Einrichtung ist in einem Inventarverzeichnis zu erfassen und zum Verbleib im Gemeindehaus bestimmt. Über Sondernutzungen dieser Gegenstände entscheiden die Vorsitzenden des Kirchenvorstandes.

12. Aufhängung von Bildern o.ä.

Das Befestigen von Bildern, Plakaten, Werbematerial o.a an Wänden, Decken, Schränken, Türen oder der Anschlagtafel ist nicht gestattet.

Über die Gestaltung der Anschlagtafel und die Aufhängung von Bildern, Plakaten o.a , mit Hil­fe der Bilderleisten entscheidet der Kirchenvorstand.­

13. Haftung

Die Kirchengemeinde haftet nicht bei Verlust von Garderobe oder mitgeführten Wertsachen. Bei Eintritt eines Personen- oder Sachschadens haftet sie nur, wenn er durch a. Verletzung der Versicherungspflicht oder,b. den Einsturz des Gebäudes oder von Teilen des Gebäudes verursacht wurde. Im letzteren Fall (b) ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn die Kirchen­gemeinde die zum Zwecke der Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

14. Schadensersatz

Bei durch die Nutzung entstandenen Schäden an Gebäude, Einrich­tung oder Außenanlagen ist der Veranstalter gegenüber der Kirchengemeinde zum Schadensersatz verpflichtet.

15. Verstoß gegen Nutzungsordnung

Bei Verstoß gegen die Regelungen dieser Nutzungsordnung kann der Kirchenvorstand die Nutzungserlaubnis entziehen.

16. In Kraft treten

Diese Nutzungsordnung tritt am 05.02.2007 in Kraft.

Die Nutzungsordnung liegt im Kirchenbüro aus.

Wunstorf, den 05.02.2007

Entgeltordnung

1. Entgelt

Die Kirchengemeinde erhebt ein Entgelt (Nutzungsentschädigung und Betriebskostenpauschale) für die Nutzung der Räume im Gemeindehaus nach der folgenden Tabelle. 

Nutzungsentschädigung,

(zu zahlen von Nutzern, die für ihre Veranstaltungen Eintritt

bzw. Teilnehmergebühren berechnen)

  Betriebskostenpauschale, (grundsätzlich zu zahlen)
je Gruppenraum   20,00 Euro 10,00 Euro
Saal  40,00 Euro 20,00 Euro

Das Entgelt gilt für jede Veranstaltung bei einer Dauer bis zu acht Stunden. Wird diese Zeit um mehr als 2 Stunden überzogen wird. ein Aufschlag von 50 Prozent auf das o.a. Entgelt erhoben.

Im Einzelfall kann der Kirchenvorstand eine Erhöhung, Ermäßigung bzw. einen Erlass beschließen

2. Rechnungslegung

Beim Abholen des Schlüssels erhält der Verantwortliche die Rechnung und einen Überweisungsträger zur Gutschrift für das Kirchenkreisamt. Der Rechnungsbetrag muss innerhalb einer Woche nach Erhalt der Rechnung, in jedem Fall aber spätestens einen Tag vor Beginn der Veranstaltung dem Konto des Kirchenkreisamtes gutgeschrieben worden sein.

3. Merkblatt zur Nutzungsordnung des Gemeindehauses der Stifts Kirchengemeinde Wunstorf

Aufgrund der vom Kirchenvorstand beschlossenen Nutzungsordnung wurde dieses Merkblatt erstellt, das bei der Schlüsselausgabe dem/der für die Nutzung von Räumen Verantwortlichen zur Beachtung ausgehändigt wird. Die Nutzungsordnung liegt im Kirchenbüro aus und kann von jedem Nutzer/jeder Nutzerin dort eingesehen werden Durch seine/ihre Unterschrift in der Schlüsselliste erkennt der/die Verantwortliche diese Nutzungsordnung an.

4. Nutzen von Räumen Tischen und Stühlen

Die zur Nutzung überlassenen  sowie die in den Räumen vorhandene Einrichtung sind schonend zu behandeln.

Nach Ende der Veranstaltung

  • ist die Beleuchtung in den Räumen -und bei Verlassen des Gemeindehauses - auch die Foyerbeleuchtung auszuschalten,
  • sind alle Außentüren doppelt abzuschließen, die übrigen Türen zu verschließen.
  • Der/die Verantwortliche verlässt das Gemeindehaus als Letzte(r). Er/sie hat sich davon zu überzeugen; dass sich niemand mehr im Gebäude befindet.
  • sind Tische und Stühle wieder an dem vorgefundenen Ort aufzustellen,
  • sind die Räume aufgeräumt und besenrein zu hinterlassen und im Bedarfsfall nass aufzuwischen; das Gerät hierfür befindet sich unter der Kellertreppe.

5. Küchenbenutzung

Nach Absprache kann die Zentralküche bzw. die Teeküche im Obergeschoss genutzt werden. Ge­schirr usw. ist in sauberem Zustand wieder in die Schränke einzuordnen. Im übrigen gilt Ziffer 1.b. entsprechend

6. Toilettenräume

Die Toiletten sind sauber zu halten. Die sanitären Anlagen sind schonend zu behandeln und nach Gebrauch in reinlichen Zustand zu versetzen. Im übrigen gilt Ziffer 1.b entsprechend.

7. Garderobe

Die Kirchengemeinde haftet nicht bei Verlust von Garderobe und mitgeführten Wertsachen.

8. Heizung und Belüftung

Alle Heizungen in den Räumen sind Energie sparend zu nutzen und nach Ende der Veranstal­tung auf Stellung * zurückzudrehen. Türen und Fenster können zum Zwecke der Lüftung geöffnet werden und sind spätestens nach der Veranstaltung wieder zu schließen.

9. Vorhänge und Rollos

Vorhänge und Rollos sind pfleglich zu behandeln und nach dem Ende der Veranstaltung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

10. Medienschrank

Medien aus dem Medienschrank können nach Absprache genutzt werden. Nach Gebrauch sind die Medien wieder in den Medienschrank einzuschließen.

11. Stellwände

Stellwände können nach Absprache genutzt werden. Nach Gebrauch sind die Stellwände wieder in den Materialraum zurückzubringen.

12. Trittleiter und Projektortisch

Trittleiter und Projektortisch können nach Absprache genutzt werden und sind standsicher aufzustellen. Nach Gebrauch sind die Geräte an den Ursprungsort zurückzustellen.

13. Fahrräder

Das Abstellen von Fahrrädern in Räumen des Gemeindehauses, einschließlich der Flure, ist nicht gestattet. Fahrader können im Fahrradständer vor dem Gemeindehaus abgestellt werden.

14. Lärmschutz

Für die Einhaltung des Lärmschutzes gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Jegliche Lärmbelästigung, insbesondere zwischen 13.00 und 15.00 Uhr sowie nach 22.00 Uhr, ist untersagt. Störungen gleichzeitig im Gemeindehaus oder auf dem Grundstück stattfindender kirchlicher oder anderer Veranstaltungen sind zu vermeiden.

15. Verhalten im Notfall

Im Foyer vor dem Toilettenbereich befindet sich ein Telefon mit den Nummern der Polizei, der Feuerwehr und der beiden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes. Der/Die Verantwortliche hat sich nach Aushändigung dieses Merkblattes mit dem Verhalten im Notfall genauestens vertraut zu machen.

16. Schadensmeldung

Im Falle eines Schadens ist dieser unverzüglich, spätestens bei Abgabe des Schlüssels der/dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes oder der/dem Pfarramtssekretär/in zu melden.

17. Persönliche Haftung

Bei durch die Nutzung entstandenen Schäden an Gebäuden Außenanlagen und der Einrich­tung ist der Veranstalter gegenüber der Kirchengemeinde zum Schadensersatz verpflichtet

 

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