Satzung der HaReFs-Stiftung
(nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung)
§ 1 Name, Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen Ha.Re.F.S-Stiftung.
- Sie ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts in der Trägerschaft der Stifts-Kirchengemeinde Wunstorf – im Folgenden „Stiftungsträgerin“ bezeichnet - und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung von kirchenmusikalischerArbeit auf dem Gebiet der Stifts-Kirchengemeinde in Wunstorf.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit durch Zuwendungen zur Finanzierung von Personalkosten der Kantorenstelle.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es wird als Sondervermögen der Kirchengemeinde verwaltet.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
- Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
- Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
- Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 6 Stiftungsorgan
- Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
- Die Mitglieder des Kuratoriums müssen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers angehören.
- Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
§ 7 Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus maximal 5 Mitgliedern.
- Geborene Mitglieder sind die Zustifterin Frau Renate Freigang oder eine von ihr benannte Person sowie der Geistliche unter den beiden Vorsitzenden des Kirchenvorstands der Stiftungsträgerin. Ist kein Geistlicher Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender des Kirchenvorstands, dann ist geborenes Mitglied der Pfarrer der I. Pfarrstelle der Stiftungsträgerin. Die Zustifterin ist berechtigt, jederzeit das Amt niederzulegen. Der Kirchenvorstand der Stiftungsträgerin wählt bis zu drei weitere Kuratoriumsmitglieder (gekorene Mitglieder).
- Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
- Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds kann für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger vom Kirchenvorstand der Stiftungsträgerin gewählt werden.
- Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
- Mitglieder des Kuratoriums können vom Kirchenvorstand aus wichtigem Grund abberufen werden.
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
- Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Kirchenvorstand ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.
- Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird von der Stiftungsträgerin nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
- Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
- Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
- Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
- Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von 4 Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
- Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden und bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Stiftungsträgerin.
§ 9 Treuhandverwaltung
- Die Stiftungsträgerin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen im Einvernehmen mit dem Kuratorium ab.
§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
- Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der Stiftungsträgerin und dem Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
- Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Stiftungsträgerin zu liegen.
- Die Stiftungsträgerin und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Die Stiftungsträgerin und das Kuratorium können nur gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn in der Endausstattung ein Mindestvermögen von 100.000 Euro (in Worten: einhundertausend Euro) nicht erreicht wird.
§ 11 Vermögensanfall
- Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das Vermögen an die Stifts-Kirchengemeinde Wunstorf oder ihre Rechtsnachfolgerin mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die Kirchenmusik zu verwenden.
§ 12 Stellung des Finanzamtes
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
§ 13 Kirchenaufsichtliche Genehmigung
- Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes über die Errichtung, Übernahme, Änderung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.